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   BVerwG, 17.12.2001 - 5 B 15.01   

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BVerwG, 17.12.2001 - 5 B 15.01 (https://dejure.org/2001,8766)
BVerwG, Entscheidung vom 17.12.2001 - 5 B 15.01 (https://dejure.org/2001,8766)
BVerwG, Entscheidung vom 17. Dezember 2001 - 5 B 15.01 (https://dejure.org/2001,8766)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Bewohnen in einem lärmbeeinträchtigten Gebiet bei Überschreiten der enteignungsrechtlichen Unzumutbarkeitsschwelle als grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage - Maßgeblichkeit des Aussenschallpegels als Beurteilungskriterium für die Zumutbarkeit von Lärm in Wohngebieten - ...

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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 25.06.1982 - 8 C 15.80

    Rechtsfolge des Unterlassens einer rechtzeitigen Verfahrensrüge gem. § 295

    Auszug aus BVerwG, 17.12.2001 - 5 B 15.01
    Durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die zur Unbewohnbarkeit führende Grenze des Zumutbaren bei einer Belastung durch Straßenlärm jedenfalls dann überschritten ist, wenn die Belastung so stark ist, dass sie als im enteignungsrechtlichen Sinne "schwer und unerträglich" und folglich als sogar in diesem Sinne unzumutbar angesehen werden muss, dass es aber von einer Würdigung der jeweiligen Sachlage des Einzelfalles abhängt, wann diese Schwelle der Unzumutbarkeit erreicht ist (BVerwG, Urteil vom 25. Juni 1982 - BVerwG 8 C 15.80 - Der zweckentfremdungsrechtliche Wohnraumbegriff setzt die Eignung der Räumlichkeiten voraus, auf Dauer bewohnt zu werden; diese Eignung fehlt Räumen, deren dauerndes Bewohnen unzulässig oder unzumutbar ist (BVerwG, Urteil vom 25. Juni 1982, a.a.O.).

    Dies kann zwar auch Folge einer erheblichen Immissionsbelastung - insbesondere durch Straßenverkehrslärm - sein (s. BVerwG, a.a.O. sowie Beschluss vom 11. Mai 1994 - BVerwG 8 B 50.94 - ) Ein die Bewohnbarkeit ausschließender Mangel bzw. Missstand ist jedoch unbeachtlich, wenn er nicht auf Dauer besteht, sondern sich mit zumutbaren Mitteln beheben lässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 1982, a.a.O.).

  • BVerwG, 18.12.1990 - 4 N 6.88

    Berücksichtigung der Lärmvorbelastung bei Bestimmung der zumutbaren Lärmbelastung

    Auszug aus BVerwG, 17.12.2001 - 5 B 15.01
    Eine allgemeine Zumutbarkeitsgrenze für die Lärmbelastung von Wohngebieten gibt es dementsprechend nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1990 - BVerwG 4 N 6.88 - ).
  • BVerwG, 23.05.1986 - 8 C 10.84

    Wehrpflicht - Mitwirkungspflicht - Musterungsstreit - Ärztliche Untersuchung

    Auszug aus BVerwG, 17.12.2001 - 5 B 15.01
    Die ordnungsgemäße Erhebung einer Aufklärungsrüge (§ 86 Abs. 1 VwGO) erfordert nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere die substantiierte Darlegung, dass bereits gegenüber der Vorinstanz - hier also insbesondere in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht - auf die nunmehr vermisste Sachverhaltsaufklärung hingewirkt worden ist oder dass sich auch ohne ein solches Hinwirken dem Berufungsgericht die Notwendigkeit der bezeichneten Ermittlungen hätte aufdrängen müssen (vgl. z.B. BVerwGE 74, 222 sowie Beschluss vom 6. März 1995 - BVerwG 6 B 81.94 - ).
  • BVerwG, 23.04.1997 - 11 A 17.96

    Verfassungsrecht - Anspruch auf körperliche Integrität

    Auszug aus BVerwG, 17.12.2001 - 5 B 15.01
    Der Standpunkt des Berufungsgerichts kann sich im Gegenteil auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stützen (vgl. das vom Oberverwaltungsgericht a.a.O. zitierte Urteil vom 23. April 1997 - BVerwG 11 A 17.96 - ).
  • BVerwG, 25.01.1988 - 7 CB 81.87

    Darlegungslast - Beweisantrag - Mangelnde Substantiierung - Entkräftete

    Auszug aus BVerwG, 17.12.2001 - 5 B 15.01
    Beweisanträge, denen derartige Behauptungen zugrunde liegen, lösen als so genannte Beweisermittlungs- oder -ausforschungsanträge keine Pflicht des Gerichts zur Beweiserhebung aus, (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 1988 - BVerwG 7 CB 81.87 - und Beschluss vom 29. März 1995 - BVerwG 11 B 21.95 - ).
  • BVerwG, 06.03.1995 - 6 B 81.94

    Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache als

    Auszug aus BVerwG, 17.12.2001 - 5 B 15.01
    Die ordnungsgemäße Erhebung einer Aufklärungsrüge (§ 86 Abs. 1 VwGO) erfordert nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere die substantiierte Darlegung, dass bereits gegenüber der Vorinstanz - hier also insbesondere in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht - auf die nunmehr vermisste Sachverhaltsaufklärung hingewirkt worden ist oder dass sich auch ohne ein solches Hinwirken dem Berufungsgericht die Notwendigkeit der bezeichneten Ermittlungen hätte aufdrängen müssen (vgl. z.B. BVerwGE 74, 222 sowie Beschluss vom 6. März 1995 - BVerwG 6 B 81.94 - ).
  • BVerwG, 29.03.1995 - 11 B 21.95

    Antrag auf Entschädigung nach dem Flurbereinigungsgesetz - Unzulässige

    Auszug aus BVerwG, 17.12.2001 - 5 B 15.01
    Beweisanträge, denen derartige Behauptungen zugrunde liegen, lösen als so genannte Beweisermittlungs- oder -ausforschungsanträge keine Pflicht des Gerichts zur Beweiserhebung aus, (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 1988 - BVerwG 7 CB 81.87 - und Beschluss vom 29. März 1995 - BVerwG 11 B 21.95 - ).
  • BVerwG, 12.12.1979 - 8 C 2.79
    Auszug aus BVerwG, 17.12.2001 - 5 B 15.01
    Der nachträgliche Wegfall des Ermächtigungstatbestandes für den Erlass der Zweckentfremdungsverordnung alleine genügt dagegen nicht (BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1979 - BVerwG 8 C 2.79 - ).
  • BVerwG, 11.05.1994 - 8 B 50.94

    Verfahrensgrundrechte: Anspruch auf rechtliches Gehör; Wohnungswesen:

    Auszug aus BVerwG, 17.12.2001 - 5 B 15.01
    Dies kann zwar auch Folge einer erheblichen Immissionsbelastung - insbesondere durch Straßenverkehrslärm - sein (s. BVerwG, a.a.O. sowie Beschluss vom 11. Mai 1994 - BVerwG 8 B 50.94 - ) Ein die Bewohnbarkeit ausschließender Mangel bzw. Missstand ist jedoch unbeachtlich, wenn er nicht auf Dauer besteht, sondern sich mit zumutbaren Mitteln beheben lässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 1982, a.a.O.).
  • VGH Bayern, 26.03.2018 - 12 BV 17.1765

    Erteilung von zweckentfremdungsrechtlichen Negativattesten für Wohnungen

    Diese ist von Rechts wegen dahin intendiert, dass an die zur Freistellung vom Zweckentfremdungsverbot führende Unzumutbarkeit des Bewohnens eher hohe als geringe Anforderungen gestellt werden müssen (im Anschluss an BVerwG, U.v. 25.6.1982 - 8 C 15/80 -, NJW 1983, 640 [641]; B.v. 11.5.1994 - 8 B 50.94 -, Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 19, S. 22; U.v. 23.8.1991 - 8 C 101.89 -, Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 17, S. 12; B.v. 17.12.2001 - 5 B 15/01 - juris, Rn. 3).

    Letzteres ist nur (aber eben auch stets) dann anzunehmen, wenn eine Wohnung über keinen Aufenthaltsraum auf der dem Lärm abgewandten Seite verfügt und diese deshalb nicht angemessen gelüftet werden kann bzw. auch der Einbau von Schallschutzfenstern mit Schalldämmlüftern zur fensterunabhängigen Belüftung keine wirksame Abhilfe zu schaffen vermag (im Anschluss an BVerwG, U.v. 25.6.1982 - 8 C 15/80 -, NJW 1983, 640 [641 f.]; U.v. 23.8.1991 - 8 C 101.89 -, Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 17, S. 12; B.v. 17.12.2001 - 5 B 15/01 - juris, Rn. 3 u. 6).

    Dies liegt mit Blick auf die allgemein anzutreffenden innerstädtischen Wohnbedingungen auf der Hand und gilt nicht etwa nur hinsichtlich des Verkehrslärms, sondern auch mit Blick auf andere Immissionsbelastungen, insbesondere solche anlagebezogenen Lärms (im Anschluss an BVerwG, B.v. 11.5.1994 - 8 B 50.94 -, Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 19, S. 22; U.v. 23.8.1991 - 8 C 101.89 -, Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 17, S. 12 und B.v. 17.12.2001 - 5 B 15/01 - juris, Rn. 5).

    Dann ist es ihm zweckentfremdungsrechtlich zuzumuten, (zunächst) auf die Beseitigung des Missstandes - notfalls auch unter Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe - hinzuwirken (im Anschluss an BVerwG, U.v. 25.6.1982 - 8 C 15/80 -, NJW 1983, 640 [641]; B.v. 17.12.2001 - 5 B 15/01 - juris, Rn. 5).

    Die aufgeworfenen Rechtsfragen sind - soweit entscheidungserheblich - in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. U.v. 25.6.1982 - 8 C 15/80 -, NJW 1983, 640 [641 f.]; U.v. 23.8.1991 - 8 C 101.89 -, Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 17; B.v. 11.5.1994 - 8 B 50.94 -, Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 19; B.v. 17.12.2001 - 5 B 15/01 - juris, Rn. 3 ff.) und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. BayVGH, B.v. 14.10.2014 - 12 BV 14.1629 -, BayVBl. 2015, 416 ff.) hinreichend geklärt.

    Wann die Schwelle der Unzumutbarkeit erreicht ist, hängt vielmehr von einer Würdigung der jeweiligen Sachlage des Einzelfalls ab (vgl. BVerwG, U.v. 25.6.1982 - 8 C 15/80 -, NJW 1983, 640 [641]; B.v. 11.5.1994 - 8 B 50.94 -, Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 19, S. 22; U.v. 23.8.1991 - 8 C 101.89 -, Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 17, S. 12; B.v. 17.12.2001 - 5 B 15/01 - juris, Rn. 3).

    Überschritten ist die Grenze des Zumutbaren aber jedenfalls dann, wenn die Belastung so stark ist, dass sie als "schwer und unerträglich" im eigentumsrechtlich-verfassungsrechtlichen Sinne angesehen werden muss (so auch bereits BVerwG, U.v. 25.6.1982 - 8 C 15/80 -, NJW 1983, 640 [641]; U.v. 23.8.1991 - 8 C 101.89 -, Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 17, S. 12; B.v. 17.12.2001 - 5 B 15/01 - juris, Rn. 3).

    Letzteres ist nur (aber eben auch stets) dann anzunehmen, wenn eine Wohnung über keinen Aufenthaltsraum auf der dem Lärm abgewandten Seite verfügt und die Wohnung deshalb nicht angemessen gelüftet werden kann (vgl. BVerwG, U.v. 25.6.1982 - 8 C 15/80 -, NJW 1983, 640 [642]) bzw. auch der Einbau von Schallschutzfenstern mit Schalldämmlüftern zur fensterunabhängigen Belüftung keine wirksame Abhilfe zu schaffen vermag (vgl. BVerwG, B.v. 17.12.2001 - 5 B 15/01 - juris, Rn. 6).

    Letzteres lässt sich der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Mai 1994 - 8 B 50.94 -, Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 19, S. 22, der sich der Senat ausdrücklich anschließt, mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, da die Immissionsquelle Verkehrslärm dort lediglich beispielhaft ("namentlich") erwähnt wird (ebenso bereits zuvor BVerwG, U.v. 23.8.1991 - 8 C 101.89 -, Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 17, S. 12 und später erneut bestätigt durch BVerwG, B.v. 17.12.2001 - 5 B 15/01 - juris, Rn. 5: ["insbesondere"]).

    Allerdings wäre der Klägerin ein - auch nachträglicher - Einbau derartiger Einrichtungen im Lichte des Zweckentfremdungsrechts zuzumuten (vgl. BVerwG, B.v. 17.12.2001 - 5 B 15/01 - juris, Rn. 5).

    Ein die Bewohnbarkeit ausschließender Mangel bzw. Missstand ist regelmäßig unbeachtlich, wenn er nicht auf Dauer besteht, sondern sich mit zumutbaren Mitteln und vertretbarem Aufwand beheben lässt (vgl. BVerwG, U.v. 25.6.1982 - 8 C 15/80 -, NJW 1983, 640 [642]; B.v. 17.12.2001 - 5 B 15/01 - juris, Rn. 5).

    Ungeachtet dessen wäre insoweit zugleich auch zu berücksichtigten, dass die Klägerin sich als Eigentümerin der Wohnungen gegen diese Lärmbelästigung nach § 906 BGB zur Wehr setzen könnte (so ausdrücklich BVerwG, B.v. 17.12.2001 - 5 B 15/01 - juris, Rn. 5) und müsste.

    Der Klägerin ist es - zweckentfremdungsrechtlich - zuzumuten, auf die Beseitigung eines solchen Missstandes - notfalls auch unter Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe - hinzuwirken (so namentlich BVerwG, B.v. 17.12.2001 - 5 B 15/01 - juris, Rn. 5), bevor sie die Freistellung ihrer Wohnungen vom Verbot der Zweckentfremdung begehrt (vgl. hierzu auch unter 4 f.).

    Der zweckentfremdungsrechtliche Wohnraumbegriff (vgl. hierzu auch § 3 ZeS) setzt die Eignung der Räumlichkeiten voraus, auf Dauer bewohnt zu werden; diese Eignung fehlt Räumen, deren dauerndes Bewohnen unzulässig oder unzumutbar ist (vgl. BVerwG, U.v. 25.6.1982 - 8 C 15/80 -, NJW 1983, 640 [641]; B.v. 17.12.2001 - 5 B 15/01 - juris, Rn. 5).

    Letzteres kann zwar auch Folge einer erheblichen Immissionsbelastung sein (siehe BVerwG, B.v. 11.5.1994 - 8 B 50.94 -, Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 19 und B.v. 17.12.2001 - 5 B 15/01 - juris, Rn. 5).

    Ein die Bewohnbarkeit ausschließender Mangel bzw. Missstand ist jedoch von vornherein unbeachtlich, wenn er nicht auf Dauer besteht, sondern sich mit zumutbaren Mitteln beheben lässt (vgl. BVerwG, U.v. 25.6.1982 - 8 C 15/80 -, NJW 1983, 640 [641]; B.v. 17.12.2001 - 5 B 15/01 - juris, Rn. 5).

    Dann ist es ihm zweckentfremdungsrechtlich zuzumuten, (zunächst) auf die Beseitigung des Missstandes - notfalls auch unter Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe - hinzuwirken (so ausdrücklich BVerwG, B.v. 17.12.2001 - 5 B 15/01 - juris, Rn. 5).

    Die Klägerin muss die Beklagte zunächst auf Beseitigung etwaiger Missstände in Anspruch nehmen, bevor sie mit Aussicht auf Erfolg eine Freistellung ihrer Wohnungen vom Verbot der Zweckentfremdung begehren kann (vgl. BVerwG, B.v. 17.12.2001 - 5 B 15/01 - juris, Rn. 5).

  • BVerwG, 13.03.2003 - 5 B 253.02

    Zweckentfremdungsverbot, Außer-Kraft-Treten bei offensichtlicher Entbehrlichkeit;

    a) In der auch vom Berufungsgericht herangezogenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass Zweckentfremdungsverbotverordnungen, die aufgrund des Art. 6 § 1 des Gesetzes zur Verbesserung des Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstieges sowie zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen - MRVerbG - vom 4. November 1971 (BGBl I S. 1745) erlassen worden sind, ohne ausdrückliche Aufhebung dann außer Kraft treten, wenn ein Ende der Mangellage auf dem Wohnungsmarkt insgesamt deutlich in Erscheinung getreten und das Zweckentfremdungsverbot daher offensichtlich entbehrlich geworden ist (s. etwa Urteile vom 12. Dezember 1979 - BVerwG 8 C 2.79 - BVerwGE 59, 195 = Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 5; vom 25. Juni 1982 - BVerwG 8 C 80.81 - Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 8 S. 7, 12; Beschluss vom 17. Dezember 2001 - BVerwG 5 B 15.01 -); ob eine solche Entwicklung auf dem Wohnungsmarkt tatsächlich stattgefunden hat und abgeschlossen ist oder ob sich die Wohnraumversorgung etwa nur in Teilbereichen verbessert hat, ist keine die Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung rechtfertigende Frage des revisiblen Rechts, sondern eine solche der Tatsachenwürdigung (BVerwG, Beschluss vom 22. November 1996 - BVerwG 8 B 206.96 -).
  • VG München, 15.03.2017 - M 9 K 15.4207

    Erfolglose Klage auf Erteilung eines Negativattests im Zweckentfremdungsrecht

    Für das Zweckentfremdungsrecht, das den im öffentlichen Interesse liegenden Zweck einer ausreichenden Versorgung mit Wohnraum verfolgt, ist höchstrichterlich anerkannt, dass die Bewohnbarkeit betreffende Mängel unbeachtlich sind, wenn sie sich mit zumutbaren Mitteln beheben lassen (BVerwG, B.v. 17.12.2001 - 5 B 15/01 - juris Rn. 5; vgl. auch BVerwG, B.v. 9.5.2003 - 5 B 43/02 - juris).
  • OVG Niedersachsen, 13.03.2003 - 8 K 4496/99

    Gültigkeit der Verordnung über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum in

    Werden sie vom Verordnungsgeber nicht aufgehoben, verlieren sie ihre Gültigkeit vielmehr nur dann, wenn ein Ende der Mangellage auf dem Wohnungsmarkt insgesamt deutlich in Erscheinung tritt und das Zweckentfremdungsverbot daher offensichtlich entbehrlich geworden ist (BVerwG, Beschl. v. 17.12.2001 - 5 B 15/01 - Beschl. v. 22.11.1996 - 8 B 206/96 - Urt. v. 11.3.1983, a.a.O.; Urt. v. 25.6.1982 - 8 C 80.81 - Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 8; Urt. v. 12.12.1979 - 8 C 2/79 - BVerwGE 59, 195; Senatsbeschl. v. 17.7.2000 - 8 L 2977/98 - ebenso Senatsbeschl. v. 17.7.2000 - 8 L 2977/98 - Hess. VGH, Urt. v. 4.11.1986 - 5 N 2140/85 - ZMR 1987 S. 75; OVG Berlin, Urt. v. 13.6.2002 - OVG 5 B 22.01 -).
  • BVerwG, 13.03.2003 - 5 B 256.02

    Anforderungen an die Geltendmachung einer Rechtssache grundsätzlicher Bedeutung;

    3 a) In der auch vom Berufungsgericht herangezogenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass Zweckentfremdungsverbotverordnungen, die aufgrund des Art. 6 § 1 des Gesetzes zur Verbesserung des Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstieges sowie zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen MRVerbG vom 4. November 1971 (BGBl I S. 1745) erlassen worden sind, ohne ausdrückliche Aufhebung dann außer Kraft treten, wenn ein Ende der Mangellage auf dem Wohnungsmarkt insgesamt deutlich in Erscheinung getreten und das Zweckentfremdungsverbot daher offensichtlich entbehrlich geworden ist (s. etwa Urteile vom 12. Dezember 1979 BVerwG 8 C 2.79 BVerwGE 59, 195 = Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 5; vom 25. Juni 1982 BVerwG 8 C 80.81 Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 8 S. 7, 12; Beschluss vom 17. Dezember 2001 BVerwG 5 B 15.01 ); ob eine solche Entwicklung auf dem Wohnungsmarkt tatsächlich stattgefunden hat und abgeschlossen ist oder ob sich die Wohnraumversorgung etwa nur in Teilbereichen verbessert hat, ist keine die Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung rechtfertigende Frage des revisiblen Rechts, sondern eine solche der Tatsachenwürdigung (BVerwG, Beschluss vom 22. November 1996 BVerwG 8 B 206.96 ).
  • BVerwG, 24.09.2007 - 5 B 192.07

    Rechtmäßigkeit und Rechtsnatur einer Zahlungsauflage zur Entrichtung einer

    24 Die insoweit abstrakter, rechtsgrundsätzlicher Klärung zugängliche Frage, wann Zweckentfremdungsverbotsverordnungen, die aufgrund des Art. 6 § 1 MietRVerbG erlassen worden sind, ohne ausdrückliche Aufhebung wegen einer veränderten Wohnungsmarktlage außer Kraft treten, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dahin geklärt, dass dies erst dann der Fall ist, wenn ein Ende der Mangellage auf dem Wohnungsmarkt insgesamt deutlich in Erscheinung getreten und das Zweckentfremdungsverbot daher offensichtlich entbehrlich geworden ist (s. etwa Urteile vom 12. Dezember 1979 BVerwG 8 C 2.79 BVerwGE 59, 195 = Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 5 und vom 25. Juni 1982 BVerwG 8 C 80.81 Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 8 S. 12; Beschluss vom 17. Dezember 2001 BVerwG 5 B 15.01 juris; s.a. BVerfG, Beschluss vom 26. Juli 2006 1 BvR 1326/04 WM 2006, 1793).
  • BVerwG, 13.03.2003 - 5 B 254.02

    Anforderungen an die Geltendmachung einer Rechtssache grundsätzlicher Bedeutung;

    3 a) In der auch vom Berufungsgericht herangezogenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass Zweckentfremdungsverbotverordnungen, die aufgrund des Art. 6 § 1 des Gesetzes zur Verbesserung des Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstieges sowie zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen MRVerbG vom 4. November 1971 (BGBl I S. 1745) erlassen worden sind, ohne ausdrückliche Aufhebung dann außer Kraft treten, wenn ein Ende der Mangellage auf dem Wohnungsmarkt insgesamt deutlich in Erscheinung getreten und das Zweckentfremdungsverbot daher offensichtlich entbehrlich geworden ist (s. etwa Urteile vom 12. Dezember 1979 BVerwG 8 C 2.79 BVerwGE 59, 195 = Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 5; vom 25. Juni 1982 BVerwG 8 C 80.81 Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 8 S. 7, 12; Beschluss vom 17. Dezember 2001 BVerwG 5 B 15.01 ); ob eine solche Entwicklung auf dem Wohnungsmarkt tatsächlich stattgefunden hat und abgeschlossen ist oder ob sich die Wohnraumversorgung etwa nur in Teilbereichen verbessert hat, ist keine die Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung rechtfertigende Frage des revisiblen Rechts, sondern eine solche der Tatsachenwürdigung (BVerwG, Beschluss vom 22. November 1996 BVerwG 8 B 206.96 ).
  • BVerwG, 13.03.2003 - 5 B 257.02

    Anforderungen an die Geltendmachung einer Rechtssache grundsätzlicher Bedeutung;

    3 a) In der auch vom Berufungsgericht herangezogenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass Zweckentfremdungsverbotverordnungen, die aufgrund des Art. 6 § 1 des Gesetzes zur Verbesserung des Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstieges sowie zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen - MRVerbG vom 4. November 1971 (BGBl I S. 1745) erlassen worden sind, ohne ausdrückliche Aufhebung dann außer Kraft treten, wenn ein Ende der Mangellage auf dem Wohnungsmarkt insgesamt deutlich in Erscheinung getreten und das Zweckentfremdungsverbot daher offensichtlich entbehrlich geworden ist (s. etwa Urteile vom 12. Dezember 1979 BVerwG 8 C 2.79 BVerwGE 59, 195 = Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 5; vom 25. Juni 1982 BVerwG 8 C 80.81 Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 8 S. 7, 12; Beschluss vom 17. Dezember 2001 BVerwG 5 B 15.01 ); ob eine solche Entwicklung auf dem Wohnungsmarkt tatsächlich stattgefunden hat und abgeschlossen ist oder ob sich die Wohnraumversorgung etwa nur in Teilbereichen verbessert hat, ist keine die Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung rechtfertigende Frage des revisiblen Rechts, sondern eine solche der Tatsachenwürdigung (BVerwG, Beschluss vom 22. November 1996 BVerwG 8 B 206.96 ).
  • BVerwG, 13.03.2003 - 5 B 255.02

    Anforderungen an die Geltendmachung einer Rechtssache grundsätzlicher Bedeutung;

    3 a) In der auch vom Berufungsgericht herangezogenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass Zweckentfremdungsverbotverordnungen, die aufgrund des Art. 6 § 1 des Gesetzes zur Verbesserung des Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstieges sowie zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen - MRVerbG - vom 4. November 1971 (BGBl I S. 1745) erlassen worden sind, ohne ausdrückliche Aufhebung dann außer Kraft treten, wenn ein Ende der Mangellage auf dem Wohnungsmarkt insgesamt deutlich in Erscheinung getreten und das Zweckentfremdungsverbot daher offensichtlich entbehrlich geworden ist (s. etwa Urteile vom 12. Dezember 1979 - BVerwG 8 C 2.79 - BVerwGE 59, 195 = Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 5; vom 25. Juni 1982 - BVerwG 8 C 80.81 - Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 8 S. 7, 12; Beschluss vom 17. Dezember 2001 - BVerwG 5 B 15.01 -); ob eine solche Entwicklung auf dem Wohnungsmarkt tatsächlich stattgefunden hat und abgeschlossen ist oder ob sich die Wohnraumversorgung etwa nur in Teilbereichen verbessert hat, ist keine die Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung rechtfertigende Frage des revisiblen Rechts, sondern eine solche der Tatsachenwürdigung (BVerwG, Beschluss vom 22. November 1996 - BVerwG 8 B 206.96 -).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.06.2021 - 14 B 521/21

    Der Antragsteller vermietete Wohnungen in seinem Haus an Personen für kurze

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.12.2001 - 5 B 15.01 -, juris, Rn. 5.
  • OVG Niedersachsen, 13.03.2003 - 8 K 4496/00
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